Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM)

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM)
1. Rechtsgrundlagen: §§ 260–271 SGB III.
- 2. Träger: Arbeitgeber können alle gemeinnützigen privaten Arbeitgeber sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sein.
- 3. Förderungsfähige Maßnahmen: Es kommen nur Arbeiten in Betracht, die (1) im öffentlichen Interesse liegen und (2) ohne die Förderung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt würden.
- 4. Förderungsbedürftige Arbeitnehmer: Arbeitnehmer sind förderungsbedürftig, wenn sie langzeitarbeitslos sind und die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, bei beruflicher Weiterbildung oder bei beruflicher Eingliederung behinderter Menschen erfüllen.
- 5. Maßnahmedauer: Diese richtet sich nach den Arbeiten und dem förderbaren Personenkreis und beträgt i.d.R. zwölf Monate, in Ausnahmefällen bis zu drei Jahren.
- 6. Zuschüsse an den Träger: Die Förderung beträgt mindestens 30 Prozent und kann unter Beachtung des Personenkreises und der Art der Arbeiten bis zu 100 Prozent betragen.
- 7. Einkommen der Teilnehmer: Die Arbeitnehmer erhalten regelmäßig höchstens 80 Prozent des tariflichen Entgelts.

Lexikon der Economics. 2013.

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